Mietverwaltung
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    Wir bieten allen Eigentümern einer WEG-Anlage, deren Eigentum vermietet werden soll bzw. vermietet ist, an, die Mietsonderverwaltung der Einheit zu übernehmen.
    Hier ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters aus seiner Rechtsstellung als Vertreter des Eigentümers/Vermieters im Rahmen der Betreuung der Mietverhältnisse. Das Aufgabengebiet könnte sich daher wie folgt umschreiben lassen.

  • Die Mietersuche, Aufgabe von entsprechenden Anzeigen im Internet zu Lasten des Verwalters.
  • Die Durchführung von Besichtigungen mit Bonitätsprüfung eines Mietinteressenten.
  • Die Wohnungsübergabe und die Wohnungsabnahme.
  • Die verwaltungstechnischen Vorbereitungen für den Abschluß, die Verlängerung, Beendigung, Aufhebung und Änderung von Wohnungsmietverträgen. Der Abschluß, die Verlängerung, Beendigung, Aufhebung und Änderung von sonstigen objektbezogenen Verträgen (ausser Objektversicherungsverträge), die das Eigentumsobjekt und seine Räume betreffen.
  • Die Einziehung der zu entrichtenden Mieten einschließlich der gesetzl. zulässigen und vertraglich vereinbarten Nebenkosten/Betriebskosten auf ein vom Verwalter eingerichtetes Treuhandkonto. Die Zahlung der laufenden Abgaben wie Müllgebühren, Wassergeld, etc. zu Lasten dieses Kontos, sofern Geldmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen.
  • Rechte und Ansprüche einschließlich Schadensersatzansprüchen den Mietern gegenüber geltend zu machen-
  • Führung der Korrespondenz die das Mietverhältnis betreffen.
  • Die Erstellung der jährlichen Abrechnung der Betriebskosten für die Mieter und damit alle zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben, wie Terminierung zur Einsichtnahme in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung, etc.
  • Erstellung der jährlichen objektbezogenen Einnahmen-/Ausgabenübersicht für den Eigentümer.
  • Das Hausrecht auszuüben und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Hausordnung zu ergreifen.
  • Die Vergabe von Instandsetzung- und Instandhaltungsarbeiten im Einvernehmen mit dem Eigentümer und die Abnahme dieser Arbeiten. Bei Abwesenheit (Urlaub, etc.) des Eigentümers kann für dringend erforderliche Arbeiten der Verwalter Aufträge ohne Genehmigung des Eigentümers nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen erteilen, ebenso bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, die im Einzelfall € 1000,00 bzw. je nach Vereinbarung, nicht übersteigen. Soweit größere Instandsetzungs-/Instandhaltungsaufwendungen notwendig sind, sendet der Verwalter dem Eigentümer mit dem Bericht einen genauen Kostenvoranschlag einer oder mehreren für diesen Bereich zuständigen Firmen zu.