WEG-Hausverwaltungweg_hausverwaltung_179x119

Hier kann man unterscheiden in „organisatorische Verwaltung“ wie z.B. Betriebskostenabrechnung, Einnahmen-/Ausgabenübersichten, Wirtschaftspläne, etc., und „Technische Verwaltung“ wie z.B. Begehungsprotokolle, Vergabe und Überwachung von Handwerkerarbeiten, etc..

Der Verwalter ist zu den folgenden aufgeführten Leistungen berechtigt und verpflichtet. Die Rechte der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter können nur von der Gemeinschaft ausgeübt werden. Der Verwalter liegt nicht der Weisung einzelner Eigentümer oder des Verwaltungsbeirates.

  • Der Verwalter handelt grundsätzliche im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümer.
  • Der Verwalter ist berechtigt, Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs-, Arbeits- und Dienstleistungsverträge im Namen der Wohnungseigentümer abzuschließen, abzuändern oder zu kündigen oder – sofern ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft für Versicherungsangelegenheiten vorliegt – diese Aufgaben an einen gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu überragen.
  • Der Verwalter ist berechtigt, anstehende technische und/oder rechtliche oder steuerfachliche Maßnahmen/Entscheidungen unter Hinzuziehung von Sonderfachleuten auf Kosten der Gemeinschaft vorbereiten zu lassen und nach Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümerversammlung die entsprechenden Aufträge zu vergeben.
  • Die Eigentümergemeinschaft und der Verwaltungsbeirat erhalten zur Lösung der gemeinschaftlichen Belange die Beratung der Verwaltung.
  • Vorbereitung und Nachbereitung der jährlichen Eigentümerversammlung; Durchführung der jährlichen Eigentümerversammlung; Niederschrift über die gefassten Beschlüsse der Versammlung sowie Versand der Niederschrift an die letzte schriftlich gemeldete Adresse des Eigentümers (ohne besonderen Nachweis).
  • Versand des Schriftverkehrs an die letze schriftlich gemeldete Adresse des Eigentümers.
  • Gegenüber öffentlich-rechtlichen sowie privaten Belangen Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils für die Gemeinschaft erforderlich (im Regelfall gemäß Mehrheitsbeschluss) sind.
  • Büroleistungen, z.B. Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, sowie Porto, Kopien und Fahrten für gemeinschaftliche Belange, so weit es die Verwaltung im Rahmen der Grundleistungen berührt.
  • Aufstellung des Wirtschaftsplanes mit Verteilung der Ausgaben- und Einnahmen als Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan.
  • Übersichtliche, ordnungsgemäße kaufmännisch geführte Buchhalten (ohne Ausweisung der MwSt.).
  • Führung aller Bankkonten (Hausgeld, Wohngeld, Geldanlagekonten, etc.)
  • Die Bankkonten auf den Namen der Eigentümergemeinschaft bei einer deutschen Bank nach Wahl der Verwaltung führen.
  • Rechnerische und sachliche Prüfung der Lieferanten-, Dienstleistungs- und Instandhaltungsrechnugen sowie der Hausmeistervergütung.
  • Entnahme der eigenen Auslagen und Vergütung des Verwalters aus dem Gemeinschaftskonto. Die Vergütung jeweils zum Monatsanfang.
  • Erstellung einer jährlichen Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sondereigentum (ohne Ausweisung der MwSt.)
  • Mitwirkung bei der Erstellung der Haus- und Nutzungsordnung(en) sowie Durchführung und Überwachung der beschlossenen Ordnung.
  • Betreuung, Überwachung und Beratung des Gärtners und anderer Dienstkräfte der Eigentümergemeinschaft.
  • Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums.
  • Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken oder entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen.
  • Die vorbehaltene Zustimmung (z.B. zur gewerblichen Nutzung) auszusprechen und ggfls. zu widerrufen.
  • Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sind.
  • Die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten sowie Ansprüche hieraus gem. den WEG-Beschlüssen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse ist der Verwalter berechtigt, die von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Beträge (Hausgeld/Wohngeld) einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer auch namens der übrigen Wohnungseigentümer geltend zu machen. Die Beiträge zur gesetzlichen Instandhaltungsrücklage werden von der ordentlich einberufenen Wohnungseigentümerversammlung festgelegt.
Der Verwalter ist verpflichtet, die Gelder der Wohnungseigentümer von seinem vermögen gesondert zu halten.
Der Verwalter bzw. deren Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfe haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.